Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien das vorliegende Abkommen unter Einhaltung der jeweiligen innerstaatlichen Prozeduren ändern und ergänzen. Solche Änderungen und Ergänzungen sind in ein Protokoll aufzunehmen, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens wird. Für das Inkrafttreten geIten die in Artikel 17 des vorliegenden Abkommens bezeichneten Verfahren und Fristen.