Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 16neu
Artikel 16
AMTLICHE BESUCHER
(a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher des Büros sind;
(b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
(c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und Dienstgepäcks;
(d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.