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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Das vorliegende Abkommen berührt Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen bi- oder multilateralen internationalen Übereinkommen, insbesondere über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, ergeben, nicht.