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Fassungsvergleich zu Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“ 1
Art. 16neu
in Kraft ab 20.03.2012 · idF BGBl. III Nr. 33/2012 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Beitritt eines Staates zum FABCE-Übereinkommen
1. Dieses Übereinkommen steht allen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens über einen Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraum zum Beitritt offen, sofern ihr Luftraum an den Luftraum des FAB CE angrenzt.
2. Jeder Beitritt erfolgt durch gegenseitige schriftliche Zustimmung aller Vertragsstaaten.