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Fassungsvergleich zu Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 12.12.2011 · idF BGBl. III Nr. 34/2012 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Finanzierung
Jede Partei trägt selbst die Kosten zur Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Abkommen. Die Verpflichtungen jeder Partei gemäß diesem Abkommen sind Gegenstand der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel.