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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.
(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.