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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 16↗RIS↗
Artikel XVI
Informationsaustausch
Zum
Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die folgenden Dokumente auf diplomatischem Wege aus:
(a) Liste des diplomatischen und/oder konsularischen Personals, das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Ausstellung von Reisedokumenten zur Verfügung steht;
(b) Liste der Flughäfen, die für die Rückführung der betroffenen Personen benutzt werden können; und
(c) sonstige Informationen, die die Kommunikation oder die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens erleichtern.