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Fassungsvergleich zu Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden 1
Art. 16neu
in Kraft ab 30.04.2013 · idF BGBl. III Nr. 118/2013 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Revision oder Änderung
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.