Änderungen zwischen den Fassungen
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 16neu
Artikel 16
Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Vorsorgefonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Vorsorgefonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.