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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Tadschikistan zu schließen.