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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 277/2013 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen.