Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16 – Immunität
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen sowie der entsprechenden Durchführungsvorschriften über die Aufhebung der Immunität.