Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.04.2002 · idF BGBl. III Nr. 69/2014 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zusammenzuarbeiten, um die durch die Verschmutzung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die Erosion sowie die Entwaldung verursachten Probleme zu lösen; sie schenken den Problemen der Verschmutzung des adriatischen Meeres besondere Aufmerksamkeit.