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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Zahlungsaufschub
Der ersuchte Staat kann einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen gestatten, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet hierüber jedoch den ersuchenden Staat im Voraus.