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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 16↗RIS↗
ARTIKEL 16
Dienstleistungen
Die Vertragsparteien nehmen eine kohärenten Dialog vor allem mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten mit Dienstleistungen zu fördern.