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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Indien) 1
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 60/2015 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Stellen, Verbindungsstellen zu errichten.