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Fassungsvergleich zu KindRÄG 2001××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung (KindRÄG 2001) 1
Art. 16 § 2aufgehoben
in Kraft 01.07.2001 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2003 Art. 16 § 2↗RIS↗
§ 2. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.