§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank, welche nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938, dRGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktie. Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung
(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag § 84.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 40 und 41) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.