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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 163neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 163↗RIS↗
Artikel 163.
Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der österreichischen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das technische Personal gemäß Anforderung der im Artikel 161 vorgesehenen Kommission zu stellen.