Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte 1
Art. 163neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 163↗RIS↗
Artikel 163
Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung zweier Mitglieder für jeden der neuen Mitgliedstaaten ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.