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Fassungsvergleich zu EU-Beitrittsvertrag - Akte××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Beitrittsvertrag - Akte 1
Art. 168neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 45/1995 Art. 168↗RIS↗
Artikel 168
Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.