Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 169neu
ARTIKEL 169
Begriffsbestimmungen
a) sind „bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende Schädigung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu verstehen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen;
b) bezeichnet „Übergangszeit“ einen Zehnjahreszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.