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Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe (aufgehoben) 1
Art. 16 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.07.1980 – 28.02.2020 · idF BGBl. Nr. 277/1980 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2020 Art. 16 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XVI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 140/1976)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. XIV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Binnenschiffer in der Anlage 1, die Bestimmungen über das Berufsbild Graveur in der Anlage 5, die Bestimmungen über das Berufsbild Metalldrücker in der Anlage 7, die Bestimmungen über das Berufsbild Ziseleur in der Anlage 12 zu BGBl. Nr. 140/1976.