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Fassungsvergleich zu Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R) 1
Art. 16aneu
in Kraft ab 01.05.2016 · idF BGBl. III Nr. 55/2016 Art. 16a↗RIS↗
Artikel 16a
Unterstützung zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs
(1) Im Bedarfsfall können bei Großveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 6b auch zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs vorgenommen werden. Voraussetzung für die Umsetzung der Unterstützung ist das Einvernehmen zwischen den in Artikel 2 Absatz 5 genannten zuständigen Behörden.
(2) Absatz 1 wird auch im Falle grenzüberschreitender Sport- und ähnlicher Veranstaltungen angewendet, bei denen die Veranstaltungsteilnehmer auf dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates von Beamten der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates begleitet werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 unterstützenden österreichischen Beamten gelten als Beamte der Bundespolizei.