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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 174/1913 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17.
Die gefangenen Offiziere können gegebenenfalls die Ergänzung der Bezüge, welche ihnen nach den Vorschriften ihres Landes in dieser Lage zukommen, erhalten; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.