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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 17neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten
(1) Der Konsul ist berechtigt, zur Wahrung der Rechte Minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2) Ist für den Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates das Konsulat des Entsendestaates zu verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.