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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1
Art. 17neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.