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Fassungsvergleich zu Einsparung von Energie (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsparung von Energie (Bund – Länder) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 15.06.1995 · idF BGBl. Nr. 388/1995 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.