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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Ist eine Sache vor dem Gericht eines Staates streitanhängig (rechtshängig) und wird die Entscheidung in dieser Sache in dem anderen Staat anzuerkennen sein, so hat ein Gericht dieses Staates in einem Verfahren, das bei ihm wegen desselben Gegenstandes und zwischen denselben Parteien später anhängig wird, die Entscheidung abzulehnen.