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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 17↗RIS↗
ARTIKEL 17
Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so unterrichtet er den Beschuldigten über das Verfolgungsersuchen, damit dieser dazu Stellung nehmen kann, bevor der ersuchte Staat über das Ersuchen entscheidet.