Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 17↗RIS↗
Anwendung von Zwangsmitteln
Artikel 17
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des eigenen Staates.