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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (aufgehoben) 1
Art. 17aufgehoben
in Kraft 01.10.1985 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 381/1985 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um dem ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen.