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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.1985 · idF BGBl. Nr. 321/1985 Art. 17↗RIS↗
TEIL IV
VORBEHALTE
Artikel 17
(1) Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, daß in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus denjenigen der in Artikel 10 vorgesehenen Gründe versagt werden kann, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, der den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt angebracht hat, können in jedem anderen Vertragsstaat aus einem der in diesem Vorbehalt bezeichneten zusätzlichen Gründe versagt werden.
Anmerkung
Vorbehalte nach diesem Artikel haben Großbritannien, Norwegen,
Schweden, die Schweiz und Spanien erklärt. Österreich hat seinen
zunächst erklärten Vorbehalt wieder zurückgezogen (BGBl. Nr.
407/1990).
Schlagworte
Versagungsgründe