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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme 1
Art. 17neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF BGBl. Nr. 600/1986 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.