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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 17↗RIS↗
Wirkungen der Vollziehung
Artikel 17
(1) Während der Vollziehung der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat setzt der Urteilsstaat keine weiteren Vollziehungsmaßnahmen.
(2) Der Urteilsstaat ist berechtigt, den Rest der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung im Vollstreckungsstaat entzieht und diesen verläßt. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat von diesen Umständen unverzüglich in Kenntnis.
(3) Die in Abs. 2 genannte Berechtigung des Urteilsstaates erlischt endgültig, wenn die Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme verbüßt oder endgültig nachgesehen worden ist.