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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens 1
Art. 17neu
in Kraft ab 21.01.1953 · idF BGBl. Nr. 165/1955 Art. 17↗RIS↗
Artikel XVII.
a) Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
b) Für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.