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Fassungsvergleich zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank 1
Art. 17neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
SPEZIALRESERVE
Der gemäß Artikel 16 dieses Abkommens von der Bank eingenommene Betrag an Provisionen und Garantiegebühren wird als Spezialreserve geführt, die verfügbar gehalten wird, um gemäß Artikel 1.8 dieses Abkommens entstandene Verpflichtungen der Bank zu erfüllen. Die Spezialreserve wird in jener liquiden Form, wie sie vom Direktorium bestimmt wird, gehalten.