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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät 1
Art. 17neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 17↗RIS↗
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
2. Die Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
4. Die Vertragsparteien sind zu einem Beschluß über eine Frage nur dann fähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.