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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 52/1976 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.