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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann durch jede Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.