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Fassungsvergleich zu Behälter-Pool-Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behälter-Pool-Übereinkommen 1
Art. 17neu
in Kraft ab 17.01.1998 · idF BGBl. III Nr. 182/1997 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Verwahrer kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.