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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. II Nr. 37/1997 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung oder Teile davon, die in dem Gebiet, in das sie eingeführt werden, ausgegeben wurden oder zur Ausgabe in diesem Gebiet bestimmt sind und die einem ausgehenden Verband von einem bürgenden Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.