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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 98/1999 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates stellt die Zollverwaltung des ersuchten Staates den Betroffenen unter Beachtung der in dem ersuchten Staate geltenden Bestimmungen alle die Anwendung der Zollgesetze betreffenden Bescheide oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu oder läßt sie durch die zuständigen Behörden zustellen.