Änderungen zwischen den Fassungen
Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
1§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Bonn auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.