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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 17neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Jeder Staat kann diesem übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis das übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.