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Fassungsvergleich zu Handelsvertrag (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertrag (China) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 15.09.1926 · idF BGBl. Nr. 169/1926 Art. 17↗RIS↗
Artikel XVII. Hinsichtlich der in dem gegenwärtigen Vertrag nicht behandelten Fragen kommen die beiden vertragschließenden Teile überein, die Grundsätze der Gleichheit und Gegenseitigkeit anzuwenden, die die Grundlage des gegenwärtigen Vertrages bilden.