Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 17neu
Artikel 17
Der Begriff des militärischen Zweckes im Sinne des Artikels 1 umfaßt die Verwendung besonderen spaltbaren Materials in Kriegswaffen, nicht jedoch dessen Verwendung in Reaktoren zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme oder für Antriebszwecke.