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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie 1
Art. 17neu
in Kraft ab 30.10.1959 · idF BGBl. Nr. 20/1960 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Der Begriff des militärischen Zweckes im Sinne des Artikels 1 umfaßt die Verwendung besonderen spaltbaren Materials in Kriegswaffen, nicht jedoch dessen Verwendung in Reaktoren zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme oder für Antriebszwecke.