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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.