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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
Ausnahmen
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, wie etwa einen fairen Gebrauch beschreibender Angaben, wenn mit diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.