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Fassungsvergleich zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) 1
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 17↗RIS↗
Artikel 17
(1) Hat ein Hilfsbedürftiger die Absicht geäußert, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, und ist nicht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens anzuwenden, so hat der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates davon die konsularische Vertretung des Heimatstaates unverzüglich zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zu geben, sachdienliche Ermittlungen anzustellen. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststeht, daß die Rückkehr nicht ernstlich angestrebt wird.
(2) Der Hilfsbedürftige kann seine Äußerung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens bis zur Rückkehr in den Heimatstaat widerrufen.